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Dokument-ID: 608357
5.12.7 Rechte der Gläubiger nach Verfahrensaufhebung
Klagsrecht
Insolvenzgläubiger können gemäß § 60 Abs 1 IO unabhängig davon, ob sie ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigte Forderung auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen. Wenn das Insolvenzverfahren infolge eines Sanierungsplans aufgehoben wird, gilt dies auch für Massegläubiger.