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3.11.4 Rechts- und Amtshilfe in Exekutionssachen
§ 69 Abs 2 EO regelt die Rechts- und Amtshilfe in Exekutionssachen. Nach dieser Bestimmung hat das Exekutionsgericht mit der Erlassung der erforderlichen Ersuchschreiben von Amts wegen vorzugehen, wenn sich im Laufe eines Exekutionsverfahrens die Notwendigkeit ergibt, wegen einzelner, außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichts zu bewirkender Exekutionsmaßnahmen oder überhaupt zur Erledigung eines anhängigen Exekutionsverfahrens die Mitwirkung eines anderen Gerichts in Anspruch zu nehmen (Rechtshilfe), oder wenn während eines Exekutionsverfahrens die Mitwirkung anderer Behörden notwendig wird (Amtshilfe). • [Fußnote: Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 69 Rz 5.]