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5.10.9 Rechtsbehelfe
Die im Verfahren ergehenden Beschlüsse sind mit Rekurs und Revisionsrekurs anfechtbar, wobei das Neuerungsverbot zu beachten ist. Die Bemessung der Höhe einer verhängten oder angedrohten Geldstrafe stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. • [Fußnote: OGH 24.3.2021, 3 Ob 204/20a.] Der Verpflichtete kann die Erfüllung der geschuldeten Leistung nach Entstehung des Exekutionstitels mit Klage nach § 35 EO • [Fußnote: OGH 26.4.2019, 3 Ob 61/19w; 8.9.2022, 3 Ob 121/22y.] oder gem § 40 EO • [Fußnote: OGH 27.6.2002, 3 Ob 78/02w.] geltend machen. Auch die Unmöglichkeit der Leistung bildet einen Oppositionsgrund; wobei die Beweislast den Kläger (Verpflichteten) trifft. • [Fußnote: OGH 21.10.2021, 3 Ob 124/21p.]