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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

17.8 Rechtsmittel/Rechtsbehelfe

Beschlüsse, mit denen Exekutionskosten bestimmt werden, sind bem § 74 Abs 4 EO ab ihrer Erlassung vollstreckbar; auf die Zustellung kommt es nicht an; es ist auch keine gesonderte Vollstreckbarkeitsbestätigung notwendig. Dies gilt aber nur für die Kosten des betreibenden Gläubigers, nicht für den Kostenersatz des Verpflichteten oder eines Dritten. • [Fußnote: LG Eisenstadt RPflE 1998/111.] 

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