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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2 Rechtspfleger

Gemäß § 17 RPflG fallen nachstehende Angelegenheiten in Exekutionssachen in den Zuständigkeitsbereich der Rechtspfleger:

  • Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Geldforderungen durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung sowie Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen der verpflichteten Partei;

  • die Exekution zu Sicherstellung gemäß den §§ 371, 372 EO sowie aufgrund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die in § 374 Abs 1 EO angeführten Exekutionsmittel, mit Ausnahme der Bewilligung der Zwangsverwaltung;

  • Aufnahme von Vermögensverzeichnissen;

  • die Erteilung von Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigungen und die Aufhebung derselben, soweit diese von einem Rechtspfleger stammen;

  • Entscheidung über Aufschiebungsanträge, soweit diese nicht den Richtern vorbehalten sind;

  • Beschlüsse nach § 21 Abs 2 GGG • [Fußnote: Auftrag an den Verpflichteten zur Zahlung der Pauschalgebühr, wenn der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühr befreit ist.] ;

  • Entscheidung über Vollzugsbeschwerden im Zusammenhang mit der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen;

  • Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;

  • Einspruchsverfahren bei Bewilligung der Exekution im einfachen Bewilligungsverfahren, dh Entscheidung über den Einspruch und Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels;

  • Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im Wirkungskreis des Rechtspflegers.

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