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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

19.2 Rechtsschutzbedürfnis bei bevorstehender Vollstreckung nach der EuGVVO

Gem Art 46 EuGVVO wird einer Entscheidung auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung versagt, wenn einer der in Art 45 Abs 1 EuGVVO genannten Versagungsgründe vorliegt. Für das Verfahren zur Versagung der (Anerkennung oder) Vollstreckung ist das Recht des ersuchten Mitgliedstaates maßgebend. Die österreichische EO sieht einen präventiven Versagungsantrag vor Einleitung des Exekutionsverfahren zwar nicht ausdrücklich vor, schließt einen solchen aber auch nicht aus. Das Vollstreckungsversagungsverfahren setzt ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers voraus. Umstritten ist, ob dieses bereits aus der bloßen Möglichkeit der Zwangsvollstreckung folgt, also schon ab dem Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat besteht, oder ob die Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar bevorstehen muss. • [Fußnote: OGH 13.11.2023, 3 Ob 158/23s.] 

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