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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.9 Rechtsstreitigkeiten – Zuständigkeit

Gemäß § 262 IO können vor das Insolvenzgericht folgende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden:

  • Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung
  • Klagen über Masseforderungen
  • Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Insolvenzverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Treuhänders, dies unabhängig davon, ob das Insolvenzverfahren noch anhängig ist oder nicht
  • Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben (Fortführungsgarantie), die Insolvenzgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.

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