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Dokument-ID: 1124190
3.3.12 Rechtsstreitigkeiten über Insolvenzforderungen
Rechtsstreitigkeiten über Insolvenzforderungen sind gem § 113 IO als Prüfungsprozess fortzusetzen; die §§ 110 und 112 IO sind anwendbar. Das Insolvenzgericht ist vom Prozessausgang amtswegig zu verständigen, damit das Anmeldeverzeichnis ergänzt werden kann.