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10.9.3 Rechtsweg unzulässig?
Brachte der klagende Arbeitnehmer im Verwaltungsverfahren vor, seit 01.05.2019 bis 17.03.2020 bei der Schuldnerin beschäftigt gewesen zu sein und seit Juli 2019 keine Zahlungen erhalten zu haben, gab er danach im sozialgerichtlichen Verfahren aber an, dass das Arbeitsverhältnis bereits am 01.02.2019 begonnen habe und dass er zuvor bereits 15 Jahre für die Schuldnerin gearbeitet habe, könnte diese Modifikation des Vorbringens für den Ausgang des Fremdvergleichs, der bei „Stehenlassen“ laufender Entgelte durchzuführen ist, von Relevanz sein. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Fremdvergleich allein dazu dient, zu prüfen, ob das Insolvenzentgelt vom Arbeitnehmer missbräuchlich beansprucht wird. Ein Vorbringen, das zur Untermauerung eines Rechtsmissbrauchs oder zu dessen Widerlegung erstattet wird, betrifft damit nicht den Anspruch. Bringt der Arbeitnehmer Umstände vor, die für den Fremdvergleich insofern von Interesse sind, als dass in ihrem Lichte sein Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen könnte, so ändert er damit nicht den Streitgegenstand. Dies ergibt sich auch daraus, dass es grundsätzlich Aufgabe der beklagten IEF-Service GmbH ist, von Amtswegen den Sachverhalt zu ermitteln. Hat die IEF-Service GmbH nur über ein seit 01.05.2019 bestehendes Dienstverhältnis entschieden und somit nicht über ein solches, wie es nunmehr vom Arbeitnehmer behauptet wurde, liegt keine Unzulässigkeit des Rechtsweges vor, sodass das Berufungsgericht das gesetzmäßige Verfahren über die Berufung des Arbeitnehmers durchzuführen hat. • [Fußnote: OGH 23.2.2023, 8 ObS 8/22t.]