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Dokument-ID: 608344
5.11.22 Rechtswirkungen des Sanierungsplans
Erfasste Forderungen
Die Rechtswirkungen des Sanierungsplans sind in § 156 IO geregelt; sie betreffen nur die Insolvenzforderungen und zwar auch dann, wenn sich der Insolvenzgläubiger nicht am Insolvenzverfahren beteiligt hat, oder seine Forderung zwar angemeldet, aber nicht an der Abstimmung teilgenommen oder sogar gegen den Sanierungsplan gestimmt hat oder ihm überhaupt kein Stimmrecht zustand.