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11.5.9 Rechtswirkungen des Urteils
Bei rechtskräftiger Stattgabe der Exszindierungsklage ist die Anlassexekution, soweit sie für unzulässig erklärt wird, von Amts wegen oder über Antrag einzustellen bzw einzuschränken. Das stattgebende Urteil allein bildet aber keine Grundlage für eine Ausfolgung der Sache an die klagende Partei. Nur dann, wenn die Klage auch gegen die verpflichtete Partei gerichtet war, kann die Herausgabe auf Basis des stattgebenden Urteils verlangt werden. Andernfalls muss der Verpflichtete zur Herausgabe aufgefordert und bei Weigerung darauf geklagt werden. Mit der Einstellung der Exekution erlischt dann auch das Pfandrecht des betreibenden Gläubigers.