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10.6 Regress
Gem § 11 Abs 3 S 3 IESG kann der IEF gegen Arbeitgeber und Organe bei einer Verurteilung aufgrund der im Gesetz taxativ aufgezählten Straftatbestände das in der Insolvenz ausbezahlte Insolvenzentgelt und die an die Sozialversicherungsträger oder die BUAK erstatteten Dienstnehmerbeiträge und die BUAK- und MVK-Beiträge regressieren. Mit der ab 01.07.2022 geltenden Neuregelung des § 14 Abs 7 IESG wird der Informationsfluss über solche strafrechtlichen Verurteilungen an den IEF wesentlich verbessert, wodurch ein Anstieg dieser Regressfälle zu erwarten ist. Gemäß dieser Bestimmung haben die Strafgerichte die IEF-Service GmbH unter Anführung der gegenständlichen Insolvenz von der Verurteilung zu informieren. Mit dieser Neuregelung soll ein effizienter Ablauf gewährleistet werden.