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Dokument-ID: 1101477
2 Restrukturierungsmaßnahmen
Über Antrag des Schuldners ist gem § 1 Abs 1 ReO ein Restrukturierungsverfahren einzuleiten, das dem Schuldner ermöglicht, sich zu restrukturieren, um die Insolvenz abzuwenden und die Bestandfähigkeit sicherzustellen. Zur Auslegung des Begriffs der Bestandfähigkeit gemäß ErlRV (3) kann auf die Rechtsprechung zum Begriff „Lebensfähigkeit“ zurückgegriffen werden. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0064989.]