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Dokument-ID: 1130640
12.12.1 Restschuldbefreiung
Umfang und Rechtswirkung der Restschuldbefreiung
Gem § 156 Abs 1 IO wird der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen. Das gilt auch für Gläubiger, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben. In gleicher Weise wird der Schuldner gem § 156 Abs 2 IO gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit.