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9.4 Rückforderungssperre/Rückerstattungsanspruch
Die Qualifikation als eigenkapitalersetzender Kredit hat zur Folge, dass der Gesellschafter den Kredit samt den darauf entfallenden Zinsen nicht zurückfordern kann, solange die Gesellschaft nicht saniert ist und, wenn ein Insolvenzverfahren nach einem bestätigten Sanierungsplan aufgehoben wird, soweit der Rückzahlungsanspruch die Sanierungsplanquote übersteigt; die Gesellschaft ist nicht saniert, solange sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder Reorganisationsbedarf besteht oder einer dieser Umstände durch Rückzahlung des eigenkapitalersetzenden Kredits eintreten würde. Von der Rückzahlungssperre sind auch die Zinsen erfasst, doch wird der Zinsenlauf durch die Krise nicht gehemmt.