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Neu Dokument-ID: 1178165

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.5.10 Rückgängigmachung der Räumung, Aufschiebung der beendeten Exekution

Die Durchführung der zwangsweisen Räumung ist ein tatsächlicher Vorgang, der mit den Mitteln des Exekutionsverfahrens nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004476.]  Eine bereits durchgeführte Exekution durch Räumung kann im Exekutionsverfahren daher nicht mehr rückgängig gemacht werden. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004447.] 

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