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12.4.4 Sanierungsplantagsatzung
Maßgeblicher Durchführungszeitpunkt
Weiters wird im Eröffnungsedikt die Sanierungsplantagsatzung anberaumt, die 60–90 Tage nach der Verfahrenseröffnung stattzufinden hat. Die Sanierungsplantagsatzung darf nicht vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung stattfinden und sie ist mit der Sanierungsplantagsatzung zu verbinden. Vor Beginn der Abstimmung hat der Masseverwalter über die wirtschaftliche Lage, die bisherige Geschäftsführung des Schuldners und die Ursachen des Vermögensverfalls und die voraussichtlichen Ergebnisse des Insolvenzverfahrens zu berichten. Der Masseverwalter hat zur Angemessenheit und zur Erfüllbarkeit des Sanierungsplans Stellung zu nehmen.