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5.11.3 Sanierungsplanvorschlag
Der Schuldner hat seinen Insolvenzgläubigern die Zahlung von zumindest 20 % ihrer Forderungen binnen maximal zwei Jahren anzubieten. Wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, die kein Unternehmen betreibt, kann gemäß § 141 Abs 1 IO eine Zahlungsfrist von mehr als zwei Jahren aber höchstens fünf Jahren in Anspruch genommen werden. Ob der Schuldner ein Unternehmen betreibt, ist nach dem Zeitpunkt der Antragstellung und nicht der Verfahrenseröffnung zu beurteilen. Die Zahlungsfrist ist vom Tag der Annahme des Sanierungsplans an zu rechnen und nicht erst ab dessen Bestätigung. Ausschlaggebend ist das Datum der Tagsatzung, in der der Sanierungsplan angenommen wird. Die erste Quote wird aber nicht vor rechtskräftiger Verfahrensaufhebung fällig.