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3.6 Schadenersatz, Kostenersatz und Mutwillensstrafe
Die derzeitigen §§ 54f und 54g regeln die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers zum Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist, dass eine Exekution bewilligt wurde, ohne dass der betreibende Gläubiger über einen entsprechenden Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit verfügt, sowie die Möglichkeit der Auferlebung der Mutwillensstrafe bei mutwilliger Exekutionsführung. Aufgrund der Positionierung dieser Bestimmungen im Anschluss an die Regelungen des vereinfachten Bewilligungsverfahrens wird auch die Ansicht vertreten, dass der Anwendungsbereich auf das vereinfachte Bewilligungsverfahren beschränkt ist. Um diese ungewollte Interpretation zu vermeiden, werden die Bestimmungen als §§ 63a und 63b übernommen. Dieser Zusammenhang bietet sich aufgrund des Regelungsinhalts an, weil § 63 die Exekutionsbewilligung regelt.