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12.4.5 Schlussrechnungstagsatzung
Rechnungslegungs- und -ergänzungspflicht
Der Masseverwalter hat dem Insolvenzgericht gem § 145b IO spätestens 14 Tage vor der Sanierungsplantagsatzung Rechnung zu legen und in der Sanierungsplantagsatzung die Rechnung zu ergänzen. Für den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans hat der Masseverwalter nur eine weitere ergänzende Rechnung zu legen, wenn der Schuldner dies in der Sanierungsplantagsatzung beantragt oder das Insolvenzgericht dies binnen vier Wochen ab Eintritt der Bestätigung verlangt. Das Gericht hat über diese ergänzende Rechnung nur dann zu entscheiden, wenn der Schuldner binnen 14 Tagen Bemängelungen erhebt. Eine Verhandlung über die ergänzende Rechnung kann unterbleiben.