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5.10.8 Schlussverteilung
Wenn die Masse vollständig verwertet und über sämtliche bestrittenen Forderungen endgültig entschieden ist, so ist nach Feststellung der Ansprüche des Insolvenzverwalters und Genehmigung der Schlussrechnung gemäß § 136 Abs 1 IO die Schlussverteilung vorzunehmen. Die Schlussverteilung ist die Ausschüttung des gesamten, nach Bezahlung der Masseforderungen und allfälliger Zwischenausschüttungen noch verfügbaren Barbestandes der verwerteten Masse. Die Schlussverteilung soll dann durchgeführt werden, wenn die gesamte Masse verwertet ist. Die für die Schlussverteilung geforderte vollständige Verwertung der Masse meint die verwertbare Masse, nicht aber die, aus welchen Gründen immer, auf vorerst unvorhersehbare Zeit unverwertbare Masse, zB eine Liegenschaft, die mit einem Veräußerungsverbot belastet ist. • [Fußnote: Mohr, IO, Auflage 11, § 136 IO E 1.]