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Dokument-ID: 867337
2.10.1 Schuldrechtliche Sicherung
Gestaltungsarten
Das schuldrechtliche Sicherungsmodell des § 8 BTVG sichert die Rückforderungsansprüche des Erwerbers, während beim grundbücherlichen Sicherungsmodell nach § 9 BTVG nicht der Rückforderungsanspruch des Erwerbers, sondern das besondere Interesse des Erwerbers am Erwerb einer bestimmten Wohnung gesichert ist. • [Fußnote: Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB, 37. Auflage, § 8 BTVG E 1.]