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4.5.6 Schutzbestimmungen hinsichtlich Wohnräumlichkeiten
Wohnungsräume des Verpflichteten
§ 105 EO sieht eine Schutzbestimmung für den Schuldner im Hinblick auf die Wohnräumlichkeiten vor. Unentbehrliche Wohnräume sind daher dem Verpflichteten zu überlassen. Dies kann nur im Rahmen der in § 105 EO festgesetzten Grundsätze erfolgen. • [Fußnote: Heller/Berger/Stix, EO, Auflage 4, II 984.] § 105 EO schützt den Verpflichteten aber nur während der Zwangsverwaltung. In einer allenfalls anschließenden Zwangsversteigerung kommt § 105 EO hingegen nicht zur Anwendung. • [Fußnote: Frauenberger-Pfeiler/Schwab in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 105 Rz 4.]