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5.11.27 Sicherstellung von Quoten für aufschiebend bedingte, festgestellte Forderungen
Quoten, die auf aufschiebend bedingte, festgestellte Forderungen entfallen, sind gem § 133 IO durch Erlag bei Gericht sicherzustellen. Behauptet der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Eintritt der Bedingung, regelt das Bundesgesetz über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen das Ausfolgungsverfahren. Abhängig davon, ob das Insolvenzgericht dem Ausfolgungsantrag des Gläubigers stattgibt oder nicht, kann sich der ehemalige Insolvenzverwalter als Erlagsgegner oder der Gläubiger mit Rekurs gegen die Ablehnung des Ausfolgungsantrags wehren. • [Fußnote: Zeitler, Rechtsschutz beim Bedingungseintritt – ein Vorschlag, ZIK 2022/183.] Für das Insolvenzverfahren selbst ist in der IO keine Regelung enthalten, wie damit umzugehen ist, wenn ein Gläubiger den Eintritt der Bedingung behauptet und welche Rechtsschutzmöglichkeiten dann bestehen. Zeitler schlägt vor, dass das Insolvenzgericht eine Tagsatzung zur Prüfung des Bedingungseintritts anberaumt, wenn der Gläubiger einen solchen behauptet. • [Fußnote: Zeitler, Rechtsschutz beim Bedingungseintritt – ein Vorschlag, ZIK 2022/183.]