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Dokument-ID: 532673
10.2.4 Sicherung bei besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz
Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz gebührt gem § 3c IESG Insolvenz-Entgelt für gesicherte Ansprüche, wenn
- der Arbeitnehmer den berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt oder
- das Arbeitsverhältnis bis unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen besonderen Kündigungsschutzes gelöst wurde oder
- infolge Betriebsstilllegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung des Karenzurlaubs oder Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird,