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1.6.3 Sicherungsmaßnahmen und Benachrichtigungen von der Verfahrenseröffnung
Sicherungsmaßnahmen
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat zur Folge, dass dem Schuldner – sofern nicht ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet wird – die Verfügung über die Masse entzogen wird. Dennoch droht der Insolvenzmasse und dem schuldnerischen Unternehmen Gefahr von faktischen Handlungen des Schuldners und auch von Dritten. Zwar ist der Masseverwalter gesetzlich verpflichtet, unverzüglich den Massestand zu erheben und ein Inventar zu errichten, doch kommt es nicht zu einer Versiegelung der Masse oder einer Verbringung in die ausschließliche Machtsphäre des Masseverwalters. • [Fußnote: Katzmayr in Konecny, Insolvenzgesetze § 78 IO Rz 1.] Deshalb sieht § 78 Abs 1 IO auch vor, dass das Insolvenzgericht gleichzeitig mit der Insolvenzeröffnung jene Maßnahmen zu treffen hat, die zur Sicherung der Masse und der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens dienlich sind. Für die in § 78 Abs 2 bis 5 IO • [Fußnote: Siehe dazu sogleich.] geregelten Sperren und Berechtigungen bedarf es keines Antrags, diese Verfügungen sind vielmehr von Amts wegen zu treffen.