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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1.2 Sicherungsmittel

Übersicht

Zur Sicherung von Geldforderungen stehen folgende in § 379 Abs 3 EO aufgezählte Sicherungsmittel zur Verfügung:

  • Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen und Hinterlegung von Geld
  • Veräußerungs- und Verpfändungsverbot für bewegliche körperliche Sachen
  • Gerichtliches Drittverbot, bei dem dem Gegner der gefährdeten Partei verboten wird, eine Forderung einzuziehen und dem Dritten ein Leistungsverbot auferlegt wird
  • Verwaltung von Liegenschaften des Gegners der gefährdeten Partei
  • Veräußerungs- und Belastungsverbot für Liegenschaften und bücherliche Rechte des Gegners der gefährdeten Partei

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