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Dokument-ID: 608313
5.11.16 Sonderbegünstigungen
§ 150a IO regelt die Unzulässigkeit von Sonderbegünstigungen. So ist eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluss des Sanierungsplans oder in der Zeit zwischen dem Abschluss und dem Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses besondere Vorteile eingeräumt werden, ungültig. § 150a IO kommt aber dann nicht zur Anwendung, wenn keine Annahme des Sanierungsplans erfolgt.