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Neu Dokument-ID: 1058189

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.11.10 Sperrfrist

Wenn ein Vermögensverzeichnis abgegeben wurde oder die Haft erfolglos war, kann gem § 49 Abs 1 EO frühestens nach Ablauf eines Jahres ein neues Vermögensverzeichnis verlangt werden, es sei denn der betreibende Gläubiger kann glaubhaft machen, dass der Verpflichtete mittlerweile Vermögen erworben hat. Die Verhängung der Haft verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres vollzogen worden ist. Der Verpflichtete kann aber neuerlich zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses aufgefordert werden, auch die Haft kann im Fall der Verweigerung erneut verhängt werden. Der Erwerb neuen Vermögens ist zB bescheinigt, wenn der Verpflichtete einen Pkw zur Versicherung angemeldet hat und der betreibende Gläubiger diesen Umstand zu bescheinigen vermag.

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