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Neu Dokument-ID: 693810

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

16.6 Sprache der Forderungsanmeldung

Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen EWR-Staat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern.

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