© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 830886

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.17.4 Sprachen

Allgemeines

Art 42 EuInsVO berücksichtigt die Tatsache, dass es innerhalb der EU keine einheitliche Amtssprache gibt und richtet sich in Abs 1 an die Organe des Insolvenzverfahrens und in Abs 2 an die Gläubiger, die ihre Forderung im Verfahren anmelden möchten. Art 42 EuInsVO gilt für Haupt- und für Sekundärverfahren. Aufgrund des Verweises auf Art 40 EuInsVO wird der Anwendungsbereich auf Gläubiger beschränkt, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben. Die Bestimmung ist daher weder auf inländische Gläubiger, noch auf solche aus Drittstaaten oder aus Dänemark anwendbar. Die Anforderungen für eine Aufforderung zur Forderungsanmeldung selbst richten sich für diese Gläubiger nach der lex fori concursus.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Mustersammlung Exekutions- und Insolvenzrecht in unserem Shop! Zum Shop