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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.9.2 Stehenlassen von Entgeltansprüchen mit Vorsatz?

Das Unterlassen des Austritts wird als gewichtiges Indiz für die Absicht des Arbeitnehmers angesehen, er wolle die anfallenden Entgeltansprüche auf den Insolvenzentgeltfonds überwälzen oder nehme er solches zumindest billigend in Kauf. • [Fußnote: OGH 25.1.2023, 8 ObS 5/22a.]  Nach stRsp kann regelmäßig allein aus der zeitlichen Komponente des „Stehenlassens“ von Entgeltansprüchen nicht darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Fonds überwälzen wolle. Allerdings kann im Einzelfall dann, wenn zum „Stehenlassen“ von Entgelt weitere Umstände hinzutreten, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen, die Geltendmachung eines Anspruchs auf Insolvenzausfallgeld missbräuchlich sein. • [Fußnote: OGH 29.6.2020, 8 ObS 4/20a.] 

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