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3.28 Stimmrecht des Masseverwalters des Gesellschafters einer GmbH
Während eines anhängigen Insolvenzverfahrens ist der Schuldner gem § 3 Abs 1 IO von Rechtshandlungen ausgeschlossen, die die Insolvenzmasse betreffen. Die Insolvenzmasse ist gem § 2 Abs 2 IO das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Schuldners. Der übertragbare Geschäftsanteil an einer GmbH als Gesamtheit der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten des Schuldners gehört zur Insolvenzmasse. • [Fußnote: OGH 3 Ob 238/02z.] Das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Schuldners wird zwar seiner freien Verfügung entzogen, die Insolvenzmasse bleibt aber bis zu ihrer Verwertung Vermögen des Schuldners. Der Schuldner, der Gesellschafter einer GmbH ist, bleibt damit bis zur allfälligen Verwertung seines Geschäftsanteils auch Gesellschafter der GmbH. • [Fußnote: OGH 18.12.2002, 3 Ob 238/02z.]