© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 570818

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.11.8 Stimmrecht

§ 143 Abs 1 IO bestimmt, dass Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplans nicht berührt werden, kein Stimmrecht haben. So haben weder Aus- und Absonderungsgläubiger, noch Massegläubiger ein Stimmrecht. Ebenso steht Gläubigern von vom Insolvenzverfahren ausgeschlossenen Ansprüchen iSd § 58 IO kein Stimmrecht zu. Auch Gläubiger von nachrangigen Forderungen sind nicht stimmberechtigt.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Mustersammlung Exekutions- und Insolvenzrecht in unserem Shop! Zum Shop