© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 570818
5.11.8 Stimmrecht
§ 143 Abs 1 IO bestimmt, dass Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplans nicht berührt werden, kein Stimmrecht haben. So haben weder Aus- und Absonderungsgläubiger, noch Massegläubiger ein Stimmrecht. Ebenso steht Gläubigern von vom Insolvenzverfahren ausgeschlossenen Ansprüchen iSd § 58 IO kein Stimmrecht zu. Auch Gläubiger von nachrangigen Forderungen sind nicht stimmberechtigt.