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Dokument-ID: 1186282
5.11.17 Strafbemessung
Welche Geldstrafe tatsächlich zu verhängen ist, kommt immer auf die konkreten Umstände an. • [Fußnote: OGH 26.9.2003, 3 Ob 189/03w.] Die Bemessung von Geldstrafen wirft schon wegen der darin angeordneten Bedachtnahme auf Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß von dessen Beteiligung an der Zuwiderhandlung, also auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0012388.]