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Dokument-ID: 1178255
5.10.7 Strafen
Bloß symbolische Geldstrafen scheiden aus, weil solche Strafen nicht nur Beugemittel sind, sondern auch repressiven Charakter zur Vermeidung künftiger Titelverstöße haben. • [Fußnote: OGH 20.6.2000, 3 Ob 156/00p.] Solange nicht feststeht, dass es dem Schuldner ohne sein Verschulden nicht gelingt, die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, ist eine Strafe als Beugemittel zu verhängen. • [Fußnote: OGH 18.4.2012, 3 Ob 35/12m.]