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10.4.6 Streit über den Anspruch
Gegen einen abweisenden Bescheid über den Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden (Sukzessive Kompetenz). Es entspricht dem Wesen der sukzessiven Kompetenz, dass die Verwaltungssache im Verwaltungsverfahren nach dem IESG und der Streitgegenstand im gerichtlichen Sozialrechtsverfahren nach dem IESG ident sein müssen. Eine qualitative Änderung des Rechtsgrunds der im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Ansprüche im gerichtlichen Sozialrechtsverfahren nach dem IESG ist ebenso unzulässig wie eine Änderung der Klage hinsichtlich des Ausmaßes der Versicherungsleistung. • [Fußnote: OGH 24.2.2000, 8 ObS 49/00i.] Nachträgliche qualitative oder quantitative Änderungen muss der Kläger vorerst vor dem Bundessozialamt geltend machen, das darüber sachlich zu entscheiden hat, sofern sie nicht bereits nach § 6 IESG verfristet sind. • [Fußnote: OGH 7.9.2000, 8 ObS 119/00h.]