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Dokument-ID: 355316
11.5.8 Streitwert
Für den Streitwert der Exszindierungsklage ist der Wert des gepfändeten Exekutionsobjekts maßgeblich, der mit dem Schätzwert anzusetzen ist, nicht der Wert der vom betreibenden Gläubiger betriebenen Forderung. Bei der Exszindierung mehrerer Sachen liegt eigentlich eine Klagehäufung vor. Es findet dann eine Zusammenrechnung statt, wenn es sich um eine Gesamtsache handelt oder der Klagsgrund einen einheitlichen Rechtsgrund darstellt oder sich die Klage auf eine einheitliche Erwerbsart stützt.