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5.2.1 Voraussetzungen für eine Stundung
Die Auswirkungen der zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen bringen Teile der Bevölkerung, unter anderem Schuldner, in finanzielle Schwierigkeiten. Wenn sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden ändert, so kann der Zahlungsplan unter den Voraussetzungen des § 198 IO geändert werden: Der Schuldner kann binnen 14 Tagen nach Mahnung durch einen Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen (geänderten) Zahlungsplan und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragen. In vielen Fällen wird aber eine Stundung der Zahlungsplanraten dem durch die COVID-19-Maßnahmen belasteten Schuldner reichen, oder zumindest eine spürbare Erleichterung bringen. Es soll daher – so der AB • [Fußnote: 116 BlgNR 27. GP 22.] – mit § 11 COVJuBG eine schnelle und für Gerichte und Parteien mit möglichst wenig Aufwand verbundene Stundung erreicht werden.