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Dokument-ID: 1058197
9.12.2 Tätigkeit der Vollstreckungsorgane
§ 25 Abs 1 EO bestimmt, dass die Vollstreckungsorgane sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb des ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Wirkungskreises und der erteilten Aufträge zu halten haben. Die Vollstreckungsorgane haben die ihnen zugeteilten Aufträge ohne Verzug und unter Bedachtnahme auf eine Minimierung der Wegstrecken möglichst nach der Reihenfolge der Zuteilung zu vollziehen.