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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.6.2 Teilaufschiebung

Gem § 43 Abs 3 EO besteht auch die Möglichkeit, dass die Aufschiebung nur im Hinblick auf einzelne Teile der betriebenen Ansprüche oder einzelne von der Exekution erfasste Gegenstände beantragt oder bewilligt wird. Beantragt der Antragsteller die Aussetzung hinsichtlich des gesamten Exekutionsverfahrens, liegen die Voraussetzungen aber nur für eine Teilaufschiebung vor, kann das Gericht auch nur die Teilaufschiebung bewilligen. Im Umfang des nicht aufgeschobenen Teilanspruchs wird die Exekution dann aber fortgesetzt. Unzulässig wäre aber die Aufschiebung nur einzelner Exekutionsschritte. • [Fußnote: Jakusch in Angst/Oberhammer, EO, 3. Auflage, § 43 Rz 12/2.]  Eine Teilaufschiebung kommt auch immer dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Aufschiebung nur für Teile der Exekution erfüllt sind.

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