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11.6.1 Allgemeines
§ 10 EO bestimmt, dass der betreibende Gläubiger eine so genannte Titelergänzungsklage einbringen muss, wenn die in § 7 Abs 1 und 2, § 8 Abs 2 und § 9 EO geforderten Beweise nicht erbracht werden können, damit er eine Exekutionsbewilligung oder die Fortführung der Exekution erreichen kann. Über Anwendung des § 10 EO kann jede Art von Titel ergänzt werden, so beispielsweise auch ein vollstreckbarer Notariatsakt. Der Zweck der Klage besteht aber nicht darin, einen neuen Exekutionstitel zu schaffen, sondern den Nachweis bestimmter Exekutionsvoraussetzungen zu erbringen, sodass auf Basis des bereits vorliegenden Exekutionstitels Exekution geführt werden kann.