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Dokument-ID: 533307
10.4.7 Übergang der Ansprüche
§ 11 Abs 1 IESG bestimmt, dass die nach dem IESG gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber soweit sie nicht bestritten sind, mit Antragstellung auf den Fonds übergehen. Wenn die gesicherten Ansprüche nach § 1 Abs 5 IESG anzumelden sind, gehen sie mit der Anmeldung auf den Fonds über. Bestrittene Ansprüche gehen mit der Bezahlung durch den Fonds über. Der Übergang führt zu keiner Änderung des Rechtsgrundes, des Rangs oder der Bevorrechtung der Forderung.