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Dokument-ID: 1244289
6.15 Übergang in eine Exekution zur Befriedigung
Es kann nur solange Exekution zur Sicherstellung bewilligt werden, bis wegen der Vollstreckbarkeit des Titels Befriedigungsexekution möglich ist. „Verspätete“ Anträge auf Exekution zur Sicherstellung sind nicht zurückzuweisen, sondern das Bewilligungsgericht hat die Exekution zur Befriedigung zu bewilligen. Die mangels Kenntnis ungeachtet der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels bewilligte Sicherstellungsexekution erfolgt nicht rechtswidrig, sondern geht sofort in die Hereinbringungsexekution über. • [Fußnote: OGH 13.10.2010, 3 Ob 167/10w.]