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Dokument-ID: 1101453
5.8 Überprüfung der Vermögenslage bei Eigenverwaltung
Die IO geht derzeit von einer einmaligen Überprüfung der Vermögenslage und Verwertung des vorgefundenen Vermögens aus. Weil auch während des Verfahrens anfallendes Vermögen erfasst wird, wird dies den Interessen der Gläubiger nicht gerecht, wenn das Insolvenzverfahren längere Zeit dauert. Es soll daher nun mit § 189 IO eine regelmäßige Überprüfung der Vermögenslage eingeführt werden.