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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.3.1 Übersicht

Gem § 12 EKEG sind folgende Beteiligungen nicht vom Anwendungsbereich des EKEG erfasst und zwar Beteiligungen, die im Rahmen des Beteiligungsfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Pensionskassengesetzes, des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes oder des Mittelstandfinanzierungsgeschäfts nach § 6 KStG gehalten werden. Die in § 12 EKEG enthaltene Aufzählung ist eine taxative.

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