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Dokument-ID: 1263581
4.2.3 Überwachung des Insolvenzverwalters
Übersicht
Gem § 84 Abs 1 IO hat das Insolvenzgericht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen. Das Gericht kann anordnen, dass der Insolvenzverwalter über bestimmte Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses einholt.