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Dokument-ID: 1118315
6.4 Überwachung des Schuldners
Zentrale Aufgabe des Sanierungsverwalters ist die Überwachung des Schuldners. Gem § 178 Abs 1 IO hat der Sanierungsverwalter die Geschäftsführung des Schuldners sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Es soll ein dem Sanierungsverfahren feindliches Verhalten des Schuldners verhindert werden, vor allem eine Schmälerung der Masse. • [Fußnote: Lentsch in Koller/Lovrek/Spitzer, IO § 178 IO Rz 19 mwN.]