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Dokument-ID: 1097074
3.1.2 Umfang der Exekution
Bei der Fahrnisexekution stellt sich derzeit die Frage, welche Vermögensobjekte der Gerichtsvollzieher auszuwählen hat, wenn der Verpflichtete mehr bewegliche Sachen in seiner Gewahrsame hat, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Gläubigers verwertet werden müssen. Die EO kennt keine Zugriffsreihenfolge. Es wird die Meinung vertreten, dass der Gerichtsvollzieher bei der Auswahl der zu pfändenden Gegenstände auf die rasche Befriedigung des betreibenden Gläubigers und auf die Bedürfnisse des Verpflichteten zu achten hat.