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1.16.8 Umwandlung des vorhergehenden Verfahrens
Anwendungsbereich und Zielsetzung von Art 37 EuInsVO
Ein vor dem Hauptverfahren eröffnetes Partikularverfahren kann sowohl als Sanierungsverfahren nach Anhang A als auch als Liquidationsverfahren nach Anhang B eröffnet werden. Art 37 EuInsVO ist nur auf Fälle anwendbar, in denen das Partikularverfahren als Sanierungsverfahren eröffnet wurde. Da nach Eröffnung eines Hauptverfahrens ein Sekundärverfahren zwingend als Liquidationsverfahren eröffnet werden muss, soll dem Hauptverwalter in Art 37 EuInsVO die Möglichkeit eingeräumt werden, die Umwandlung des als Sanierungsverfahren eröffneten Partikularverfahrens in ein Liquidationsverfahren zu beantragen. Es ist am nationalen Gesetzgeber gelegen, eine solche Umwandlung auch zu ermöglichen.